Im letzten Artikel ging es um das rechts-sichere Impressum. Es ist notwendig, wenn man eine Website zu kommerziellen Zwecken betreibt. Gilt das auch für die meist mit dem Impressum im Zusammenhang stehenden Komponenten Disclaimer und Datenschutz? Was ist überhaupt ein Disclaimer? Was muss alles in einer Datenschutzerklärung stehen? Dieser Artikel ermöglicht den Einstieg in diese Thematik und beantwortet grundlegende Fragen.

Lesezeit: 4:16 min – Artikel aktualisiert am: 12.02.2019

Seien wir ehrlich: wir Internet-User sehen diese kleinen Links irgendwo am oberen oder unteren Rande einer Website. Wir sehen sie, aber wir kümmern uns nicht sonderlich darum. Dort findet sich zum einen das Impressum und das interessiert uns hin und wieder doch mal, wenn wir wissen wollen, wer für die Inhalte der gerade betrachteten Internetseite verantwortlich ist. Aber um das Impressum geht es heute nicht. Sondern um die anderen zwei (eigentlich sind es sogar drei) kleinen Links, die wir kennen, aber die uns eben nicht besonders interessieren. Ich spreche vom so genannten Disclaimer und seinem ebenso ungeliebten Zwilling, der Datenschutzerklärung. Der Dritte im Bunde ist der Link zu den AGB, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Über die möchte ich aber nicht schreiben. Ich bin eben kein Rechtsanwalt sondern Web-Experte und darunter zählt auch, dass ich mich mit diversen Themen im Online-Recht auseinandersetzen muss. AGB können oft sinnvoll sein – sie sind im Gegensatz zu anderen Komponenten aber nicht obligatorisch, wenn sie eine Website zu gewerblichen Zwecken betreiben und damit auch kein Thema für diesen Artikel.

Disclaimer

Schnell behandelt ist das Thema Disclaimer, auch Haftungsausschluss genannt. Denn darum geht es in den Zeilen des Disclaimer (engl. to disclaim = „ablehnen“, „dementieren“, „abstreiten“). Ein Website-Betreiber erklärt in den Haftungsausschlüssen, für welche Dinge er auf keinen Fall haftet. Gerne werden hierzu diverse Urteile von deutschen Gerichten zitiert. Meist gibt es eine Ablehnung der Haftung zu den gesetzten externen Links oder auch ein Dementi dazu, dass das deutsche Urheberrecht irgendwie verletzt wurde. Diese Texte schreibt man als Webmaster natürlich nicht selbst, sondern lässt sie von einem Automatisierungstool, das man auf der Website eines Fachanwalts für Internetrecht gefunden hat generieren.  Ironisch: Für die Richtigkeit dieser generierten Texte übernehmen diese Anwälte dann aber keine Haftung.

Soweit die gängige Praxis. Bleibt die Frage: „Hilft mir das im Falle einer Anzeige oder Anklage?“ Klare Antwort: „Nein! Haftungsausschlüsse können sie nicht davor bewahren, ein bewusst oder unbewusst verschuldetes Vorgehen auf ihrer Website zu rechtfertigen bzw. sie von einer Schuld und daraus resultierender Haftung freizusprechen.

Im Gegenteil, es ist sogar möglich, dass sie in ihren Disclaim-Formulierungen rechtliche Stolpersteine einbauen, die abmahnfähig sind, obwohl mit dem Rest ihrer Website alles ok ist.

Deswegen mein Rat: Benutzen sie keinen Disclaimer auf ihrer Website. Wenn sie sowas online haben: Löschen sie das Teil! Es hilft ihnen überhaupt nicht vor Gericht und kann sogar das Gegenteil bewirken.

Erklärungen zum Datenschutz

Sie müssen für ihre Website-Besucher eine Datenschutzerklärung vorhalten, wenn sie personenbezogene Daten auf ihrer Website erheben. Personenbezogene Daten sind z. B. Name, Adresse, Alter, Geburtsdatum aber auch Kontonummer und KFZ-Kennzeichen, wenn sich diese Angaben einer bestimmten Person zu ordnen lassen. Erhoben werden diese Daten auf Websites meist mittels Formularen, in denen ihre User diese Angaben eingeben und absenden. Auch wenn ihre User von sich aus diese Daten preisgeben, müssen sie in einer Datenschutzerklärung sagen, was mit diesen Daten passiert, sobald ihr System diese empfangen hat. Hierbei können sie darauf verzichten, anwaltlichen Fachjargon zu benutzen. Je verständlicher der Text für Nicht-Juristen ist desto besser.

Cookies

Falls ihr Webangebot den Einsatz von Cookies (Hilfsmittel für Browser zur Nachverfolgung) vorsieht, müssen sie den User auch darüber informieren. Jedenfalls wenn sie am Google Adsense-Programm teilnehmen! Auch hier ist die rechtliche Situation nicht ganz eindeutig. Lesen sie dazu am Besten meinen Artikel Muss meine Website auf Cookies hinweisen?

Webtracking (Google Analytics)

Wenn sie Webanalyse-Tools wie das weit verbreitete Google Analytics einsetzen, gehört ein entsprechender Hinweis in ihre Datenschutzerklärung. Wie dieser Fall zu handhaben ist, erfahren sie in meinem Artikel Google Analytics datenschutzkonform betreiben.

Social-Plugins (Facebook, Twitter, etc.)

Wenn sie beispielsweise den „Gefällt mir“-Button von Facebook auf ihrer Seite anbieten oder sonstige Schaltflächen von Sozialen Netzwerken wie Twitter, Google+, Xing, LinkedIn etc. zur Nutzung ihrer Website bereitstellen, dann sind dazu verpflichtet, ihre User darauf in einer Datenschutzerklärung hinzuweisen. Sie müssen bekanntgeben, dass durch die Betätigung dieser Buttons Informationen der User an eben diese sozialen Netzwerke weitergeleitet werden. Da sie selbst nicht wissen können, was Facebook und Co. mit diesen Informationen machen, müssen sie auf deren Datenschutzbestimmungen verweisen (am besten per Link).

Fazit

Haftungsausschlüsse (Disclaimer) schützen sie nicht und haben rechtlich so gut wie keine  Bedeutung. Falsch formulierte Disclaimer können einen Rechtsverstoß darstellen. Deswegen: benutzen sie generell keine Disclaimer!

Wenn sie über Kontakt- oder Bestellformulare oder sonst irgendwie Daten erheben, die eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden können, dann handelt es sich um personenbezogene Daten und sie müssen eine Erklärung auf ihrer Website abgeben, was mit diesen Daten bei ihnen geschieht. Diese Erklärung soll für jeden verständlich sein. Für Google Analytics benötigen sie unbedingt eine Datenschutzerklärung. Ebenso für die Verwendung Social-Plugins („Like-“Button etc.).

In eigener Sache

Das Recht ist keine einfache und eindeutige Sache. Und Online-Recht, weil noch eine so junge Disziplin, erst recht nicht. Wie ich eingangs erwähnt habe, bin ich kein Rechtsanwalt und das ist auch der Grund dafür, warum dieser Artikel im Vergleich zu meinen anderen Veröffentlichungen weniger ins Detail geht. Die von mir in diesem Artikel beschriebenen Ratschläge gründen auf meinem bisher erlangten Wissen zum Thema Online-Recht. Dieses Wissen habe ich mir von den in der Online-Branche und in den Medien am häufigsten befragten Fachleuten angeeignet. Im Wesentlichen meine ich hier den auf Internet-Recht und E-Commerce spezialisierten Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke (www.wbs-law.de).

Eine Gewähr auf Vollständigkeit und absolute Rechtssicherheit kann ich ihnen als  Nicht-Jurist leider nicht geben. Deswegen rate ich ihnen abschließend, bei großer Unsicherheit einen Fachexperten hinzu zu ziehen.